Rechtstreit oder Baumediation?
oder wie ein Bauherr vor Gericht scheiterte

Baumediation für den Baufortschritt

Als Bauherr kann man was erleben.

(Foto Beckmann)
Der unzufriedene Bauherr

Rechtstreit oder Mediation - ein Praxisbeispiel

Rechtsstreit, Schlichtungsverfahren oder Mediation sind gängige Wege auf denen Sie Auseinandersetzungen austragen können. Aus einem Bauprojekt lassen sich exemplarisch Entscheidungskriterien für die unterschiedlichen Wege ableiten.

Der Fall

Wer ein Haus baut, der kann was erleben. Ein Bauunternehmer lässt sich von einer anderen Baufirma sein neues Eigenheim bauen. Die Baufirma vereinbart die VOB/B (Verdingungsordnung Baugewerbe) für den Auftrag, indem sie in ihren eigenen AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) darauf verweist. Der private Bauherr kennt die VOB/B aus seinem eigenen Berufsalltag sehr gut. Im Grundsatz ersetzt die VOB/B entsprechende Passagen aus dem BGB, dessen Regelungen die Besonderheiten von Bauleistungen nicht berücksichtigen. Die VOB soll eine juristische Klärung bei strittigen Bauleistungen demnach vereinfachen.

Nun kommt es zum Streit

Der Bauherr reklamiert Stundenlohnabrechnungen, mit der Begründung, der Bauunternehmer habe keine der Formalien eingehalten, die die VOB vorschreibt. Der Fall landet vor Gericht. Hier argumentiert der Bauunternehmer, dass seine eigenen Vertragsbedingungen unwirksam seien, weil er die VOB/B dem Bauherrn bei Vertragsschluss nicht übergeben hat. Dieses Vorgehen ist insofern ungewöhnlich, da üblicherweise der Bauherr versucht die Vereinbarung der VOB als unwirksam zu erklären.

Geht das? Kann sich der Verwender seiner AGB selbst auf deren unwirksame Vereinbarung berufen, wenn er merkt, dass er sich damit ein Bein gestellt hat? Im konkreten Fall hat der Richter dem Bauunternehmer zunächst Recht gegeben.

Varianten im Rechtsstreit

Die Voraussetzung für eine Mediation ist gegeben, wenn beide Parteien an einer Lösung interessiert sind. Wenn eine Partei die andere besiegen und vielleicht sogar eine Lektion erteilen will, dann wäre der Gang vor Gericht ein Ansatz. Es ist immer auch ein Ansatz mit vielen Risiken.

Die „Schweinehund Theorie“

Der Bauherr hat eine Möglichkeit gesucht, seine Ausgaben zu reduzieren. Er will demnach gewinnen oder einen Vergleich schließen. In beiden Fällen könnte er Geld sparen oder zumindest dem anderen Schaden zufügen. Dazu nutzt er seine eigenen Sachkenntnisse und führte den Prozess. Er pochte auf einen Formfehler, weil an den Leistungen, die der Bauunternehmer erbracht hat, nichts auszusetzen war. Der Kläger hatte keinerlei Skrupel und verwendete die Gesetze um formelle Fehler zu seinem Vorteil zu nutzen. An einer weiteren Geschäftsbeziehung mit dem Bauunternehmer ist er nicht interessiert. Für diese Strategie scheint die gerichtliche Auseinandersetzung der optimale Weg. Allerdings hatte in diesem Fall auch der Gegner gute Argumente, denen der Richter folgte. Das Prozessrisiko wurde vom Kläger unterschätzt und er musste die Kosten tragen.

Die „Fehlerhafte Leistung“ Theorie

Der Bauherr ist mit der Ausführung der Zusatzarbeiten nicht einverstanden und weigert sich später die Rechnung zu begleichen. Er und sein Anwalt halten den Formfehler für die beste Strategie und bauen den Prozess darauf auf. Doch der Richter folgt den Argumenten der Beklagten. In diesem Fall bleibt die Frage, ob der Kläger mit einer anderen Argumentation vor Gericht besser gefahren wäre. Auch in diesem Szenario muss er den Prozess bezahlen und die fehlerhafte Leistung muss er auf seine eigenen Kosten auch noch beseitigen lassen.

Mediation als Alternative zum Rechtsstreit

Der Fall hat eine hohe Komplexität: Welches Recht ist anwendbar (VOB, AGB, BGB)? Warum wurden Zusatzarbeiten erforderlich? Wie hätten die Arbeiten ausgeführt werden sollen? Warum gab es keine klaren Vereinbarungen über die Zusatzarbeiten? Vor Gericht wird jeweils nur einer dieser Aspekte behandelt und in der Verhandlung berücksichtigt. Daraus entsteht ein hohes Prozessrisiko.

In der Praxis ist neben einem gültigen Vertrag gegenseitiges Vertrauen eine wichtige Grundlage für die Zusammenarbeit. Wird das Vertrauen gestört, nehmen die Schwierigkeiten ihren Lauf. Die Erfolgsaussichten vor Gericht werden vielfach überbewertet - von beiden Parteien.

In der Mediation kann der Fall in seiner ganzen Komplexität betrachtet werden. Das gestörte Vertrauen kann wieder wachsen und die Parteien finden eine gemeinsame Lösung.

Mediationsklausel zur Risikominimierung

Mit einer Mediationsklausel kann der Bauunternehmer vor dem Gerichtstermin eine Mediation verlangen. Das macht für den „Schweinehund“ kaum einen Unterschied, wohl aber im Falle einer fehlerhaften Leistung. Immerhin führen rund 85% aller Mediationsverfahren zu einer Lösung, die alle Medianten als gerechte Lösung empfinden.

Weiterführender Beitrag zur Mediationsklausel

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